Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/47#abs-1 (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt, überwiesen. Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/47#abs-2 (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 47 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – L 11 R 190/12Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 – L 16 R 583/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 – L 15 SO 245/16Zitiert von 2
- BSG, 16.02.2022 – B 8 SO 3/20 RSozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit - Feststellungsinteresse - erledigter Verwaltungsakt - Wiederholungsgefahr - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Auszahlung von Geldleistungen - Rechtsänderung - Wunsch- und Wahlrecht des Empfängers - Begriff des Wohnsitzes - Übermittlung an Wohnsitz - Angemessenheitsprüfung - umfängliche Änderung der in die Entscheidung über die Zahlweise einzustellenden Gesichtspunkte - Entscheidung ohne ausreichende Relevanz für künftige EntscheidungenZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 – L 15 AY 13/20
- SG Augsburg, 03.08.2023 – S 4 R 575/22
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2025 – L 3 AS 424/22
- LSG NRW, 12.03.2025 – L 3 R 315/24Zitiert von 1
- SG Münster, 23.09.2024 – S 20 SO 141/24 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 47 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.